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+++ Gesetzesänderung in Bezug auf die Eintreibung von Verbraucherschulden +++

Durch ein Gesetz vom 4. Mai 2023 wurde ein neues Buch in Bezug auf Verbraucherschulden in das belgische Wirtschaftsgesetzbuch eingeführt.

 

Dieses Gesetz soll Verbraucher schützen, die gegenüber einem Unternehmen in Zahlungsverzug geraten sind. Wir befinden uns somit in einem B2C Verhältnis.

 

Für Unternehmen bedeutet dieses neue Gesetz, dass sie neue Bedingungen einhalten müssen, wenn sie von einem Verbraucher die Zahlung von ihnen geschuldeten Beträgen, sowie Gebühren, Zinsen und/oder Entschädigungen einfordern wollen.

 

Im Wesentlichen führt die neue Gesetzgebung die folgenden Punkte ein:

 

  • Der Verbraucher hat das Recht auf eine kostenlose erste Mahnung

 

Das Unternehmen muss dem säumigen Verbraucher eine erste kostenlose Mahnung schicken. Diese Mahnung wird per E-Mail oder Post verschickt.

 

Gebühren, Zinsen und/oder Entschädigungen auf die unbezahlte Rechnung können erst nach 14 Tagen nach Übermittlung dieser ersten Mahnung rückwirkend zum Tag nach der Zustellung verlangt werden. Hier gilt es zu beachten, dass diese 14tägige Frist bei einer Zustellung per Post erst nach dem dritten Arbeitstag und bei einer Zustellung per E-Mail ab dem Folgetag beginnt.

 

Wenn sich der Vertrag auf die regelmäßige Lieferung von Waren oder Dienstleistungen bezieht (z. B. ein Abonnement), sind nur drei Mahnungen pro Jahr kostenlos. Die Kosten für zusätzliche Mahnungen dürfen in diesem Fall nicht dürfen nicht mehr als 7,50 Euro betragen, zuzüglich der Postgebühren, die in der jeweiligen die zum Zeitpunkt der Versendung gelten.

 

  • In der ersten Zahlungserinnerung müssen verschiedene Pflichtangaben enthalten sein

 

Das neue Gesetz sieht eine Reihe von Angaben vor, die in dieser ersten Mahnung enthalten sein müssen, darunter :

 

    • Der Name und die ZDU-Nummer des Gläubigerunternehmens;
    • Der noch ausstehende Betrag und den Betrag der Entschädigungsklausel, der bei Nichtzahlung innerhalb von vierzehn Tagen gefordert wird;
    • Die genaue Beschreibung des Produkts oder der Dienstleistung, durch die die Schuld entstanden ist; und
    • Die Frist, innerhalb derer die Schuld beglichen werden muss, bevor Gebühren, Zinsen und/oder Entschädigungen gefordert werden (mindestens 14 Tage).

 

Das Unternehmen stellt auf Verlangen des Verbrauchers unverzüglich alle Belege in Bezug auf die Schuld und alle Informationen darüber zur Verfügung, wie ein Widerspruch gegen die Schuld eingelegt werden kann.

 

  • Die bei verspäteter Zahlung fälligen Entschädigungen sind begrenzt

 

Wenn der Verbraucher trotz der kostenlosen Mahnung der Rechnung nicht nachkommt und sie nicht bezahlt, kann das Unternehmen von ihm Verzugszinsen und/oder Entschädigungen verlangen, sofern diese Zinsen ausdrücklich in einem Vertrag oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Verbraucher entgegengehalten werden können, vorgesehen ist.

 

Es dürfen jedoch keine anderen als die folgenden Zahlungen vom Verbraucher gefordert werden:

 

    • Verzugszinsen, die gemäß Artikel 5, Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr nicht überschreiten dürfen. Diese Zinsen werden berechnet auf den noch zu zahlenden Betrag; und/oder

 

    • Eine pauschale Entschädigung, sofern diese ausdrücklich vorgesehen ist, die die folgenden Beträge nicht überschritten werden darf:
      • 20 Euro, wenn der ausstehende Betrag 150 Euro oder weniger beträgt;
      • 30 Euro zuzüglich 10 % des geschuldeten Betrags auf die Tranche zwischen 150,01 und 500 Euro, wenn der ausstehende Betrag zwischen 150,01 und 500 Euro liegt;
      • 65 Euro zuzüglich 5 % des geschuldeten Betrags für die Tranche über 500 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 2000 Euro, wenn der geschuldete Betrag ausstehender Betrag über 500 Euro liegt.

 

Wenn der Vertrag oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Verzugszinsen und/oder Entschädigungen über diese gesetzlichen Höchstwerte hinaus vorsehen, kann das Unternehmen keine Verzugszinsen und/oder Entschädigungen verlangen.

 

Außerdem begeht das Unternehmen, wenn die geforderten Angaben auf der ersten Mahnung fehlen, einen Verstoß, der mit einer strafrechtlichen Geldstrafe belegt werden kann, die bis zu 80.000 Euro oder 4 % des gesamten Jahresumsatzes des letzten Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist, steigen kann.

 

Die Beweislast für die korrekte Handhabe in Bezug auf die Rückforderung obliegt den Unternehmen. Es kann darüber hinaus nicht vertraglich von diesen Bestimmungen abgewichen werden. Jegliche Klausel, die von diesen Formalitäten abweicht, ist verboten und nichtig.

 

Diese neue Gesetzgebung findet zuerst Anwendung auf alle ab dem 1. September 2023 abgeschlossenen Verträge mit Verbrauchern. Ab dem 1. Dezember 2023 findet das Gesetz dann Anwendung auf alle fällige und unbezahlten Schulden gegenüber Verbrauchern.

 

Insofern Sie Fragen zu dieser neuen Gesetzgebung haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.