27 March 2023
Bereits 2006 wurde mit dem damaligen Gesellschaftsgesetzbuch ein besonderer Haftungsgrund für Geschäftsführer für nicht gezahlte Sozialbeiträge im Konkursfall eingeführt.
Der Gesetzgeber hat die betreffende Regelung aus dem Gesellschaftsgesetzbuch in Artikel XX.226 des Wirtschaftsgesetzbuchs übertragen.
Damit wurde nicht nur der Anwendungsbereich der besonderen Haftungsregelung erweitert. Auch der Haftungsgrund selbst wurde vom Gesetzgeber geändert.
Gegenwärtig gilt die besondere Haftungsregelung z. B. auch für gemeinnützige Organisationen, und zwar unabhängig von ihrer Größe.
Bemerkenswert ist, dass Artikel XX.226 des Wirtschaftsgesetzbuches eine besondere objektive Haftung der Verwalter vorsieht. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung erfüllt sind, reicht die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus, um die Haftung der Verwalter auszulösen, und zwar unabhängig davon, ob den betreffenden Verwaltern ein Verschulden vorgeworfen werden kann.
In einem Beitrag, der im Februar 2023 im “Bestendig Handboek Vennootschap en Aansprakelijkheid” veröffentlicht wurde, analysiert Paul Soens dieses Haftungsrisiko der Verwalter.